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CH-LU
§ 1 Verordnung zum Archivgesetz (Archivverordnung) - Begriffe und Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Archivverordnung · Begriffe und Geltungsbereich
1. Öffentliche Organe im Sinn dieser Verordnung sind
a. die Dienststellen, einschliesslich die Staatskanzlei (für die eigenen Unterlagen und die Unterlagen des Kantonsrates und des Regierungsrates) und die Departementssekretariate (für die eigenen Unterlagen und die Unterlagen des Departementes),
b. Personen und Organisationen, die gestützt auf die Rechtsordnung kantonale Aufgaben erfüllen.
2. Abschnitt 2 dieser Verordnung findet nur auf die öffentlichen Organe im Sinn dieser Verordnung Anwendung. Für die Gerichte und die von ihnen beaufsichtigten Behörden gilt er nicht.