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CH-LU
§ 8 Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) - Bewertung und Vernichtung von Unterlagen
Sicherung der Unterlagen
§ 8 Archivgesetz · Bewertung und Vernichtung von Unterlagen
1. Das Staatsarchiv bewertet die Unterlagen hinsichtlich ihrer Archivwürdigkeit.
2. Es vernichtet Unterlagen nur mit Zustimmung der abliefernden Stelle.
3. Bei der Vernichtung von Unterlagen sind die Grundsätze des Datenschutzes zu beachten.