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CH-LU
§ 7 Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) - Ablieferung und Übernahme von Unterlagen
Sicherung der Unterlagen
§ 7 Archivgesetz · Ablieferung und Übernahme von Unterlagen
1. Die Unterlagen sind dem Staatsarchiv in geordnetem Zustand abzuliefern. Zu jeder Ablieferung ist ein Ablieferungsverzeichnis zu erstellen.
2. Mit der Übernahme der Unterlagen wird das Staatsarchiv im Sinn des Datenschutzgesetzes für diese verantwortlich.