Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
585 CH-LU

§ 7 Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) - Ablieferung und Übernahme von Unterlagen

Sicherung der Unterlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Archivgesetz · Ablieferung und Übernahme von Unterlagen

1. Die Unterlagen sind dem Staatsarchiv in geordnetem Zustand abzuliefern. Zu jeder Ablieferung ist ein Ablieferungsverzeichnis zu erstellen.

2. Mit der Übernahme der Unterlagen wird das Staatsarchiv im Sinn des Datenschutzgesetzes für diese verantwortlich.

← § 6 Archivgesetz Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) - Geltungsbereich § 8 Archivgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →