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CH-LU
§ 6 Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) - Anbietepflicht
Sicherung der Unterlagen
§ 6 Archivgesetz · Anbietepflicht
1. Die öffentlichen Organe bieten alle Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen oder deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, dem Staatsarchiv zur Übernahme an.
2. Sie können dem Staatsarchiv die für die Vorbereitung der Übernahme erforderlichen Zugriffsrechte zu den elektronischen Informations-, Geschäftsverwaltungs- und Dokumentationssystemen einräumen. Die öffentlichen Organe sind für die Zugriffsverwaltung verantwortlich.