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CH-LU
§ 5 Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) - Verwaltung von Unterlagen
Sicherung der Unterlagen
§ 5 Archivgesetz · Verwaltung von Unterlagen
1. Die öffentlichen Organe bewahren ihre Unterlagen bis zur Ablieferung an das Staatsarchiv auf.
2. Sie berücksichtigen bei der Beschaffung von Hilfsmitteln für die Unterlagenverwaltung, namentlich von elektronischen Datenverarbeitungssystemen und Geschäftskontrollen, die Bedürfnisse der Archivierung.