§ 4 Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) - Aufgaben und Kompetenzen
§ 4 Archivgesetz · Aufgaben und Kompetenzen
1. Das Staatsarchiv stellt eine dauerhafte Überlieferung für die Bedürfnisse des Staates, der Wissenschaft und der Kultur sicher. Es sorgt für die fachgerechte Aufbewahrung und die Aufbereitung des Archivguts.
2. Das Staatsarchiv hat insbesondere folgende Aufgaben: Es
a. berät die öffentlichen Organe bei der Verwaltung ihrer Unterlagen und unterstützt sie bei der Vorbereitung von Ablieferungen,
b. übernimmt und bewertet die Unterlagen der öffentlichen Organe,
c. übernimmt archivwürdige Unterlagen anderer, insbesondere privater Herkunft,
d. sichert und pflegt das Archivgut,
e. macht das Archivgut benutzbar,
f. wirkt an der Auswertung seiner Bestände durch Publikationen mit und regt Publikationen an,
g. berät die Gemeinden und Gemeindeverbände in Archivfragen.
3. Das Staatsarchiv kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Weisungen erteilen.