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585 CH-LU

§ 3 Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Archivgesetz · Begriffe

1. Öffentliche Organe sind die in § 1 Absatz 1 genannten Behörden, Personen und Organisationen.

2. Unterlagen sind, unabhängig vom Informationsträger, alle aufgezeichneten Informationen, die bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Kantons empfangen oder erstellt werden. Sie umfassen auch die Hilfsmittel, die für das Verständnis und die Nutzung der Aufzeichnungen nötig sind.

3. Archivwürdig sind Unterlagen, die

a. der Sicherung der Rechtsstaatlichkeit dienen,

b. die Rechte des Einzelnen sichern,

c. eine umfassende Darstellung der Geschichte des Kantons sowie eine Beschreibung der Aufgaben und Arbeitsweisen der öffentlichen Organe ermöglichen.

4. Archivgut sind Unterlagen, die das Staatsarchiv zwecks dauernder Aufbewahrung übernommen und für die amtliche und die private Nutzung aufbereitet hat.

5. Für die Begriffe «Personendaten», «besonders schützenswerte Personendaten» und «betroffene Person» gelten die Definitionen des Gesetzes über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz) vom 2. Juli 1990. Sie umfassen in diesem Gesetz auch Angaben über bestimmte oder bestimmbare juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts.

6. Deposita sind nichtstaatliche Unterlagen, die das Staatsarchiv zur Aufbewahrung und Nutzung entgegennimmt.

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