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585 CH-LU

§ 20 Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) - Verordnungsrecht

Schlussbestimmungen
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§ 20 Archivgesetz · Verordnungsrecht

1. Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, soweit nicht das Kantonsgericht zuständig ist.

2. Er regelt durch Verordnung namentlich das Nähere über die Verwaltung der Unterlagen durch die öffentlichen Organe, über das Anbieten und Abliefern von Unterlagen zur Archivierung und über die Benutzung des Archivguts.

3. Das Kantonsgericht regelt durch Verordnung das Nähere über die Verwaltung der Unterlagen der Gerichte und der von ihnen beaufsichtigten Behörden sowie über das Anbieten und Abliefern ihrer Unterlagen zur Archivierung.

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