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585 CH-LU

§ 2 Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Archivgesetz · Zweck

1. Die Archivierung leistet mit der dauernden Aufbewahrung und Aufbereitung von Unterlagen einen Beitrag zur Rechtssicherheit, zu einer kontinuierlichen und rationellen Verwaltungsführung, zur Schaffung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns sowie zur Bereitstellung von Grundlagen für die Forschung.

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