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CH-LU
§ 19 Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) - Strafen
Rechtsschutz und Strafen
§ 19 Archivgesetz · Strafen
1. Wer vorsätzlich
a. Informationen aus dem Archivgut, das einer Schutzfrist unterliegt oder auf andere Weise ausdrücklich der Öffentlichkeit entzogen ist, bekannt gibt,
b. Archivgut beiseite schafft oder vernichtet,
wird mit Busse bestraft.
2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches.