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585 CH-LU

§ 18 Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) - Rechtsschutz

Rechtsschutz und Strafen
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§ 18 Archivgesetz · Rechtsschutz

1. Alle in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 angefochten werden.

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