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CH-LU
§ 16a Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) - Einsichtnahme über Internet
Benutzung des Archivguts
§ 16a Archivgesetz · Einsichtnahme über Internet
1. Das Staatsarchiv kann Verzeichnungsdaten und elektronische Fassungen von Akten im Internet öffentlich zugänglich machen, wenn die Schutzfrist für das betreffende Archivgut nach den §§ 10 und 11 abgelaufen ist.