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CH-LU
§ 16 Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) - Einsichtnahme in Deposita
Benutzung des Archivguts
§ 16 Archivgesetz · Einsichtnahme in Deposita
1. Für die Einsichtnahme in Deposita gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Benutzung des Archivguts.
2. Andere Benutzungsregeln können bei der Ablieferung der Unterlagen vertraglich vereinbart werden.