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585 CH-LU

§ 15 Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) - Einsichtnahme durch Dritte in Unterlagen mit Schutzfristen

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§ 15 Archivgesetz · Einsichtnahme durch Dritte in Unterlagen mit Schutzfristen

1. Das Staatsarchiv kann Dritten vor Ablauf der Schutzfristen Einsicht in das Archivgut gewähren, wenn keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen oder wenn die betroffene Person in die Einsichtnahme einwilligt.

2. Das Gesuch um Einsichtnahme ist schriftlich und begründet beim Staatsarchiv einzureichen.

3. Das Staatsarchiv holt den Mitbericht der Stelle ein, welche die Unterlagen abgeliefert hat. Sind besonders schützenswerte Personendaten betroffen, zieht es den Datenschutzbeauftragten oder die Datenschutzbeauftragte bei.

4. Die Einsichtnahme in archivierte Behandlungsdokumentationen der Luzerner Psychiatrie richtet sich während der laufenden Schutzfrist nach den Bestimmungen des Patientenreglementes für die Luzerner Psychiatrie vom 18. Januar 2008.

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