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585 CH-LU

§ 14 Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) - Einsichtnahme durch die öffentlichen Organe

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§ 14 Archivgesetz · Einsichtnahme durch die öffentlichen Organe

1. Die öffentlichen Organe können auch während der Schutzfristen in die von ihnen abgelieferten Unterlagen Einsicht nehmen, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

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