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CH-LU
§ 14 Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) - Einsichtnahme durch die öffentlichen Organe
Benutzung des Archivguts
§ 14 Archivgesetz · Einsichtnahme durch die öffentlichen Organe
1. Die öffentlichen Organe können auch während der Schutzfristen in die von ihnen abgelieferten Unterlagen Einsicht nehmen, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.