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585 CH-LU

§ 13 Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) - Auskunft an betroffene Personen

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§ 13 Archivgesetz · Auskunft an betroffene Personen

1. Die Erteilung von Auskünften an betroffene Personen und die Gewährung der Einsichtnahme für diese Personen richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.

2. Bestreitet eine betroffene Person die Richtigkeit von Personendaten, kann sie den Unterlagen eine Gegendarstellung beifügen. Das Archivgut selbst darf nicht verändert werden.

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