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585 CH-LU

§ 11 Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) - Verlängerte Schutzfristen und weitere Beschränkungen der Einsichtnahme

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§ 11 Archivgesetz · Verlängerte Schutzfristen und weitere Beschränkungen der Einsichtnahme

1. Besonders schützenswerte Personendaten unterliegen einer Schutzfrist von 100 Jahren.

2. Die verlängerte Schutzfrist für besonders schützenswerte Personendaten endet auf Gesuch hin vorzeitig, wenn die betroffene Person

a. vor mindestens 10 Jahren verstorben ist,

b. vor mindestens 100 Jahren geboren wurde und ihr Todeszeitpunkt nicht bekannt ist.

2bis Die Schutzfrist für Behandlungsdokumentationen beträgt 120 Jahre. Vorbehalten bleibt § 32a des Spitalgesetzes vom 11. September 2006.

3. Das Staatsarchiv kann bei überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen die Einsichtnahme für bestimmte Kategorien oder im Einzelfall nach Ablauf der Schutzfrist für höchstens weitere 20 Jahre beschränken oder untersagen. Es holt den Mitbericht der Stelle ein, welche die Unterlagen abgeliefert hat.

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