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CH-LU
§ 10 Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) - Freie Einsichtnahme und ordentliche Schutzfrist
Benutzung des Archivguts
§ 10 Archivgesetz · Freie Einsichtnahme und ordentliche Schutzfrist
1. Das Archivgut steht der Öffentlichkeit nach Ablauf einer ordentlichen Schutzfrist von 30 Jahren unter Vorbehalt von § 11 zur freien Einsichtnahme zur Verfügung.
2. Unterlagen, die bereits vor der Ablieferung an das Staatsarchiv öffentlich zugänglich waren, bleiben weiterhin öffentlich zugänglich.