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CH-LU
§ 1 Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Archivgesetz · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz gilt für die Verwaltung und Archivierung von Unterlagen
a. des Kantonsrates,
b. des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung,
c. der Gerichte und der von ihnen beaufsichtigten Behörden,
d. der Personen und Organisationen, die gestützt auf die Rechtsordnung kantonale Aufgaben erfüllen.
2. Es regelt die Organisation des Archivwesens und die Einsichtnahme in das Archivgut.