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575a CH-LU

§ 8 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Kriterien und Umfang der kantonalen Beteiligung

Ausbildungsbeiträge - Private Ausbildungsdarlehen
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§ 8 Stipendienverordnung · Kriterien und Umfang der kantonalen Beteiligung

1. Der Kanton Luzern kann sich an privaten Ausbildungsdarlehen beteiligen, wenn

a. die Person in Ausbildung gesuchsberechtigt ist,

b. sie stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Luzern hat und

c. zwischen dem privaten Darlehensgeber oder -vermittler und dem Kanton eine Zusammenarbeitsvereinbarung besteht.

2. Die Zusammenarbeitsvereinbarung setzt voraus, dass die Vermittlungs- oder Darlehensleistung nach sorgfältiger Prüfung erfolgt, dem Kanton ein Geschäftsbericht mit Jahresrechnung und Revisionsbericht eingereicht wird und der Darlehensgeber oder -vermittler einen Bezug zum Kanton Luzern hat.

3. Der Umfang der kantonalen Beteiligung beträgt höchstens ein Fünftel des privaten Ausbildungsdarlehens.

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