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575a CH-LU

§ 7 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Form der Gewährung

Ausbildungsbeiträge - Stipendien und Darlehen
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§ 7 Stipendienverordnung · Form der Gewährung

1. Für die Erstausbildung auf der Tertiärstufe werden bis zu einem Fehlbetrag von 5000 Franken Stipendien gewährt. Ist der Fehlbetrag höher, werden für den 5000 Franken übersteigenden Teil je zur Hälfte Stipendien und Darlehen gewährt. Absatz 2 und § 28 bleiben vorbehalten.

2. Für die Erstausbildung auf der Tertiärstufe beträgt der Stipendienanteil bis zu einem Fehlbetrag von 16 000 Franken mindestens zwei Drittel.

3. Für vorbereitende und ergänzende Bildungsangebote richtet sich die Form der Gewährung der Ausbildungsbeiträge nach der Zuordnung dieser Angebote entweder zur Sekundarstufe II oder zur Tertiärstufe.

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