575a
CH-LU
§ 6 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Erstausbildung
Ausbildungsbeiträge - Stipendien und Darlehen
§ 6 Stipendienverordnung · Erstausbildung
1. Als Erstausbildung gilt die für das angestrebte Berufsziel verlangte Ausbildung auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe.
2. Die Erstausbildung endet
a. auf der Tertiärstufe A mit dem Abschluss eines Bachelor- oder eines Masterstudiums,
b. auf der Tertiärstufe B mit der eidgenössischen Berufsprüfung, der eidgenössischen höheren Fachprüfung oder mit dem Diplom einer höheren Fachschule oder mit dem daran anschliessenden Abschluss gemäss Absatz 2a oder
c. wenn sie nach einem Abschluss auf der Tertiärstufe für mehr als drei Jahre unterbrochen wird.