Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
575a CH-LU

§ 6 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Erstausbildung

Ausbildungsbeiträge - Stipendien und Darlehen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Stipendienverordnung · Erstausbildung

1. Als Erstausbildung gilt die für das angestrebte Berufsziel verlangte Ausbildung auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe.

2. Die Erstausbildung endet

a. auf der Tertiärstufe A mit dem Abschluss eines Bachelor- oder eines Masterstudiums,

b. auf der Tertiärstufe B mit der eidgenössischen Berufsprüfung, der eidgenössischen höheren Fachprüfung oder mit dem Diplom einer höheren Fachschule oder mit dem daran anschliessenden Abschluss gemäss Absatz 2a oder

c. wenn sie nach einem Abschluss auf der Tertiärstufe für mehr als drei Jahre unterbrochen wird.

← § 5 Stipendienverordnung Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Vollzug § 7 Stipendienverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →