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575a CH-LU

§ 5 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Besondere Dauer der Beitragsberechtigung

Ausbildungsbeiträge - Stipendien und Darlehen
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§ 5 Stipendienverordnung · Besondere Dauer der Beitragsberechtigung

1. Bei zeitlich und inhaltlich besonders ausgestalteten Studiengängen bemisst sich die Dauer der Beitragsberechtigung nach diesen besonderen Umständen.

2. Kann die Ausbildung aus familiären, anderen sozialen oder gesundheitlichen Gründen nicht vollzeitig absolviert werden, ist die Dauer der Beitragsberechtigung angemessen zu verlängern.

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