575a
CH-LU
§ 4 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Anerkannte Aus- und Weiterbildungen im Ausland
Beitragsberechtigung
§ 4 Stipendienverordnung · Anerkannte Aus- und Weiterbildungen im Ausland
1. Die Gleichwertigkeit einer Aus- oder Weiterbildung im Ausland mit einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz ist in der Regel durch die zuständige Anerkennungsstelle in der Schweiz feststellen und ausweisen zu lassen.
2. Der Nachweis der Gleichwertigkeit obliegt der gesuchstellenden Person.
3. Bei Aus- und Weiterbildungen im Ausland wird vorausgesetzt, dass die Person in Ausbildung die Aufnahmebedingungen für eine gleichwertige Ausbildung in der Schweiz erfüllt.