575a
CH-LU
§ 31 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Beitragsgewährung und Beitragsauszahlung
Verfahren
§ 31 Stipendienverordnung · Beitragsgewährung und Beitragsauszahlung
1. Ausbildungsbeiträge werden nur für das laufende Ausbildungsjahr gewährt.
2. Wird das Gesuch verspätet eingereicht, werden für das laufende Ausbildungsjahr keine Ausbildungsbeiträge gewährt.
3. Wird das Gesuch nach Abschluss der Aus- oder Weiterbildung eingereicht, werden keine Ausbildungsbeiträge gewährt.
4. Ausbildungsbeiträge werden in der Regel jährlich und nur in der Schweiz ausbezahlt.