575a
CH-LU
§ 30 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Persönliches Gespräch
Verfahren
§ 30 Stipendienverordnung · Persönliches Gespräch
1. Ergibt die Beitragsberechnung ein kantonales Darlehen von über 10 000 Franken pro Ausbildungsjahr, bespricht die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung mit der Person in Ausbildung ihren Laufbahnentwurf und die Rückzahlung des Darlehens.