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575a CH-LU

§ 30 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Persönliches Gespräch

Verfahren
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§ 30 Stipendienverordnung · Persönliches Gespräch

1. Ergibt die Beitragsberechnung ein kantonales Darlehen von über 10 000 Franken pro Ausbildungsjahr, bespricht die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung mit der Person in Ausbildung ihren Laufbahnentwurf und die Rückzahlung des Darlehens.

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