575a
CH-LU
§ 3 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Anerkannte Weiterbildungen
Beitragsberechtigung
§ 3 Stipendienverordnung · Anerkannte Weiterbildungen
1. Eine Weiterbildung gilt als anerkannt, wenn sie mindestens 300 Lernstunden umfasst, wenn sie die Arbeitsmarktfähigkeit wesentlich erhöht und wenn die Weiterbildungsinstitution allgemein anerkannte Qualitätskriterien erfüllt.
2. Die Qualität muss insbesondere bei der Information über die Angebote, in den Lernprogrammen, bei der Qualifikation der Ausbildnerinnen und Ausbildner sowie in den Qualifikationsverfahren sichergestellt sein.