§ 28 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Höchst- und Mindestansätze für Ausbildungsbeiträge
§ 28 Stipendienverordnung · Höchst- und Mindestansätze für Ausbildungsbeiträge
1. Der jährliche Höchstansatz für Stipendien beträgt auf der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe 13 000 Franken.
1bis. Der jährliche Höchstansatz für Stipendien beträgt bei Brückenangeboten 7000 Franken.
2. Die jährlichen Höchstansätze gemäss den Absätzen 1 und 1bis werden bei Personen in Ausbildung, die gegenüber Kindern unterhaltspflichtig sind, um 4000 Franken pro Kind erhöht.
3. Der jährliche Höchstansatz gemäss Absatz 1 kann für Ausbildungen auf der Sekundarstufe II in begründeten Fällen bis 5000 Franken überschritten werden. Ein begründeter Fall liegt vor, wenn ein eigener Haushalt besteht, wenn die Person in Ausbildung eigene Kinder hat oder sie in einem Haushalt mit alleinerziehendem Elternteil lebt.
4. Der jährliche Höchstansatz für kantonale Darlehen beträgt 10 000 Franken.
5. Der jährliche Höchstansatz gemäss Absatz 4 kann in begründeten Fällen bis 5000 Franken überschritten werden. Ein begründeter Fall liegt vor, wenn ein eigener Haushalt besteht, wenn die Person in Ausbildung eigene Kinder hat, in einem Haushalt mit alleinerziehendem Elternteil lebt oder hohe effektive Ausbildungskosten anfallen.
6. Ausbildungsbeiträge werden nur gewährt, wenn der zu deckende Fehlbetrag pro Jahr mindestens 500 Franken beträgt.