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575a CH-LU

§ 27 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Fehlbetrag

Bemessung von Stipendien und Darlehen - Berechnung des Ausbildungsbeitrags - Anerkannte Ausgaben
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§ 27 Stipendienverordnung · Fehlbetrag

1. Ergibt sich im Budget der Person in Ausbildung aus der Gegenüberstellung der vorhandenen finanziellen Mittel und der anerkannten Ausgaben ein Fehlbetrag, wird in dieser Höhe, auf- oder abgerundet auf die nächsten 100 Franken, ein Ausbildungsbeitrag gewährt. § 28 bleibt vorbehalten.

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