575a
CH-LU
§ 27 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Fehlbetrag
Bemessung von Stipendien und Darlehen - Berechnung des Ausbildungsbeitrags - Anerkannte Ausgaben
§ 27 Stipendienverordnung · Fehlbetrag
1. Ergibt sich im Budget der Person in Ausbildung aus der Gegenüberstellung der vorhandenen finanziellen Mittel und der anerkannten Ausgaben ein Fehlbetrag, wird in dieser Höhe, auf- oder abgerundet auf die nächsten 100 Franken, ein Ausbildungsbeitrag gewährt. § 28 bleibt vorbehalten.