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575a CH-LU

§ 26 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Einnahmenüberschuss

Bemessung von Stipendien und Darlehen - Berechnung des Ausbildungsbeitrags - Anerkannte Ausgaben
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§ 26 Stipendienverordnung · Einnahmenüberschuss

1. Ergibt sich im Budget der Person in Ausbildung aus der Gegenüberstellung der vorhandenen finanziellen Mittel und der anerkannten Ausgaben ein Einnahmenüberschuss, so besteht kein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge.

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