575a
CH-LU
§ 26 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Einnahmenüberschuss
Bemessung von Stipendien und Darlehen - Berechnung des Ausbildungsbeitrags - Anerkannte Ausgaben
§ 26 Stipendienverordnung · Einnahmenüberschuss
1. Ergibt sich im Budget der Person in Ausbildung aus der Gegenüberstellung der vorhandenen finanziellen Mittel und der anerkannten Ausgaben ein Einnahmenüberschuss, so besteht kein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge.