§ 25 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Lebenshaltungskosten bei eigenem Haushalt
§ 25 Stipendienverordnung · Lebenshaltungskosten bei eigenem Haushalt
1. Lebenshaltungskosten für einen eigenen Haushalt werden nur berücksichtigt, wenn
a. die Person in Ausbildung das 20. Lebensjahr vollendet hat oder
b. eine Reisezeit von mehr als 45 Minuten zwischen elterlichem Wohnort und Ausbildungsort liegt oder
c. die Person in Ausbildung in einem gemeinsamen Haushalt mit eigenen Kindern, mit der Ehegattin oder dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner oder in einem eheähnlichen Verhältnis mit gemeinsamen Kindern lebt.
2. Lebt die Person in Ausbildung ohne eigene Familie in einem eigenen Haushalt, richtet sich die Anrechnung der Lebenshaltungskosten nach den im Anhang aufgeführten Pauschalen.
3. Lebt die Person in Ausbildung mit eigener Familie in einem gemeinsamen Haushalt, richtet sich die Anrechnung der Lebenshaltungskosten nach den §§ 13-15.
4. Ist die Person in Ausbildung alleinerziehend, können die Kosten für die Betreuung der Kinder gemäss Anhang angerechnet werden.