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575a CH-LU

§ 24 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Lebenshaltungskosten im elterlichen Haushalt

Bemessung von Stipendien und Darlehen - Berechnung des Ausbildungsbeitrags - Anerkannte Ausgaben
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§ 24 Stipendienverordnung · Lebenshaltungskosten im elterlichen Haushalt

1. Wohnt die Person in Ausbildung im elterlichen Haushalt, sind ihre Lebenshaltungskosten in der Berechnung der zumutbaren Elternleistung bereits enthalten. Ergibt die Berechnung der zumutbaren Elternleistung einen Fehlbetrag, wird dieser der Person in Ausbildung als Lebenshaltungskosten gemäss § 19 Absatz 2 angerechnet.

2. Zusätzlich werden Mehrkosten für auswärtige Verpflegung gemäss Anhang angerechnet.

3. Ist die Person in Ausbildung alleinerziehend, können die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder gemäss Anhang angerechnet werden.

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