§ 23 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Ausbildungskosten
§ 23 Stipendienverordnung · Ausbildungskosten
1. Als Ausbildungskosten für Ausbildungen in der Schweiz gelten insbesondere Schul- und Studiengebühren, Prüfungsgebühren, Diplomgebühren sowie Auslagen für Schulmaterial und obligatorische Lehrmittel.
2. Anrechenbar sind für Brückenangebote, die Sekundarstufe II und die Tertiärstufe A die Pauschalbeträge gemäss Anhang. Für die Tertiärstufe B und Weiterbildungen werden die effektiven Kosten angerechnet.
3. Als Ausbildungskosten werden ausserdem die Fahrkosten für das günstigste Verkehrsmittel zwischen Wohn- und Ausbildungsort angerechnet.
4. Für ausserordentliche ausbildungsbedingte Kosten kann ein Pauschalbetrag gemäss Anhang gewährt werden.
5. Für Ausbildungen im Ausland werden die Ausbildungskosten angerechnet, die bei einer Ausbildung im Kanton Luzern oder in der Schweiz erwachsen würden, sofern diese nicht höher sind. Höhere Ausbildungskosten einer Ausbildung im Ausland können berücksichtigt werden, wenn das angestrebte Ausbildungsziel nur im Ausland erreicht werden kann.