575a
CH-LU
§ 22 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Vermögen
Bemessung von Stipendien und Darlehen - Berechnung des Ausbildungsbeitrags - Finanzielle Mittel
§ 22 Stipendienverordnung · Vermögen
1. Im Budget der Person in Ausbildung wird das Reinvermögen gemäss Steuerveranlagung als Vermögensverzehr angerechnet, abzüglich eines Freibetrags von 20 000 Franken, zuzüglich 10 000 Franken für jedes weitere Familienmitglied, maximal jedoch 50 000 Franken.
2. Die Vermögensanrechnung beinhaltet auch das Vermögen einer Ehegattin oder eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners sowie einer Konkubinatspartnerin oder eines Konkubinatspartners bei gemeinsamem Haushalt und gemeinsamen Kindern.
3. Das Vermögen wird während der ordentlichen Ausbildungsdauer grundsätzlich anteilmässig angerechnet.