§ 21 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Einkommen
§ 21 Stipendienverordnung · Einkommen
1. Der Person in Ausbildung wird das während des Ausbildungsjahres erzielte Erwerbseinkommen zu 50 Prozent angerechnet. Alle übrigen Einkünfte wie Ersatzeinkommen, Unterhaltsbeiträge oder Renten, auf welche ein eigener Anspruch besteht, sowie Unterhaltsbeiträge für eigene Kinder werden vollständig angerechnet. In Abzug gebracht werden Unterhaltsbeiträge, welche die Person in Ausbildung zu bezahlen hat.
2. Bei einer Teilzeitausbildung wird vorausgesetzt, dass die Person in Ausbildung einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgeht. Trifft dies nicht zu, wird ein hypothetisches Einkommen angerechnet, es sei denn, eine Erwerbstätigkeit sei wegen Kinderbetreuung oder aus anderen wichtigen Gründen unzumutbar.
2bis. Bei einer berufsbegleitenden Ausbildung auf der Tertiärstufe B wird das während des Ausbildungsjahres erzielte Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet. Im Übrigen gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.
3. Der Person in Ausbildung wird in jedem Fall ein jährlicher Mindesterwerb angerechnet
a. * für die Erstausbildung auf Sekundarstufe II: Fr. 800.-
b. * für alle übrigen Ausbildungen: Fr. 3500.-
4. Das Einkommen einer Ehegattin oder eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners sowie einer Konkubinatspartnerin oder eines Konkubinatspartners wird bei gemeinsamem Haushalt und gemeinsamen Kindern zu 80 Prozent angerechnet. Im Übrigen gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.