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575a CH-LU

§ 2 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Beitragsberechtigte vorbereitende und ergänzende Bildungsangebote

Beitragsberechtigung
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§ 2 Stipendienverordnung · Beitragsberechtigte vorbereitende und ergänzende Bildungsangebote

1. Als beitragsberechtigte vorbereitende und ergänzende Bildungsangebote für Ausbildungen auf der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe gelten kantonale oder vom Kanton unterstützte Brückenangebote, Passerellen-Lehrgänge und Mobilitätsprogramme.

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