575a
CH-LU
§ 2 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Beitragsberechtigte vorbereitende und ergänzende Bildungsangebote
Beitragsberechtigung
§ 2 Stipendienverordnung · Beitragsberechtigte vorbereitende und ergänzende Bildungsangebote
1. Als beitragsberechtigte vorbereitende und ergänzende Bildungsangebote für Ausbildungen auf der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe gelten kantonale oder vom Kanton unterstützte Brückenangebote, Passerellen-Lehrgänge und Mobilitätsprogramme.