575a
CH-LU
§ 19 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Fehlbetrag
Bemessung von Stipendien und Darlehen - Berechnung der zumutbaren Elternleistung - Zumutbare Elternleistung
§ 19 Stipendienverordnung · Fehlbetrag
1. Ergibt sich aus der Gegenüberstellung der vorhandenen finanziellen Mittel und der anerkannten Ausgaben nach Abzug der Freibeträge ein Fehlbetrag, wird im Budget der Person in Ausbildung keine Elternleistung angerechnet.
2. Lebt die Person in Ausbildung mit den Eltern oder einem Elternteil im gleichen Haushalt, wird der Fehlbetrag des Familienbudgets der Eltern oder dieses Elternteils im Budget der Person in Ausbildung als Aufwand für Lebenshaltungskosten angerechnet, jedoch höchstens bis zu dem Betrag gemäss Anhang.
3. Der Fehlbetrag des Familienbudgets der Eltern wird auf die Kinder aufgeteilt, die sich in der nachobligatorischen Erstausbildung befinden.