575a
CH-LU
§ 18 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Zumutbare Elternleistung
Bemessung von Stipendien und Darlehen - Berechnung der zumutbaren Elternleistung - Zumutbare Elternleistung
§ 18 Stipendienverordnung · Zumutbare Elternleistung
1. Ergibt sich aus der Gegenüberstellung der vorhandenen finanziellen Mittel und der anerkannten Ausgaben nach Abzug der Freibeträge ein Einnahmenüberschuss, entspricht dieser der zumutbaren Elternleistung.
2. Die zumutbare Elternleistung wird auf die Kinder aufgeteilt, die sich in der nachobligatorischen Erstausbildung befinden.
3. Die zumutbare Elternleistung wird im Budget der Person in Ausbildung als Einnahme angerechnet.