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575a CH-LU

§ 17 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Freibeträge

Bemessung von Stipendien und Darlehen - Berechnung der zumutbaren Elternleistung - Zumutbare Elternleistung
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§ 17 Stipendienverordnung · Freibeträge

1. Vom Differenzbetrag zwischen den finanziellen Mitteln und den anerkannten Ausgaben werden zur Berechnung der zumutbaren Elternleistung ein pauschaler und ein prozentualer Freibetrag abgezogen.

2. Der pauschale Freibetrag besteht aus einem Grundbetrag von 24 000 Franken und einem Zuschlag von 4000 Franken für jedes unterhaltsberechtigte Kind. Werden für die Eltern zwei Familienbudgets erstellt, wird der pauschale Freibetrag je hälftig angerechnet.

3. Nach Abzug des pauschalen Freibetrags wird der absolute Betrag des Restbetrags um 45 Prozent reduziert.

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