575a
CH-LU
§ 16 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Berufsunkosten und Steuern
Bemessung von Stipendien und Darlehen - Berechnung der zumutbaren Elternleistung - Anerkannte Ausgaben
§ 16 Stipendienverordnung · Berufsunkosten und Steuern
1. Als Berufsunkosten werden die steuerrechtlich anerkannten Berufsauslagen gemäss Steuerveranlagung angerechnet.
2. Die gemäss Steuerveranlagung ausgewiesene Steuerschuld wird angerechnet.