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575a CH-LU

§ 16 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Berufsunkosten und Steuern

Bemessung von Stipendien und Darlehen - Berechnung der zumutbaren Elternleistung - Anerkannte Ausgaben
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§ 16 Stipendienverordnung · Berufsunkosten und Steuern

1. Als Berufsunkosten werden die steuerrechtlich anerkannten Berufsauslagen gemäss Steuerveranlagung angerechnet.

2. Die gemäss Steuerveranlagung ausgewiesene Steuerschuld wird angerechnet.

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