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575a CH-LU

§ 15 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Gesundheitskosten

Bemessung von Stipendien und Darlehen - Berechnung der zumutbaren Elternleistung - Anerkannte Ausgaben
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§ 15 Stipendienverordnung · Gesundheitskosten

1. Als Kosten der medizinischen Grundversorgung werden die kantonalen Richtprämien der obligatorischen Krankenversicherung gemäss Anhang, abzüglich der individuellen Prämienverbilligung sowie der zusätzlichen steuerrechtlich abzugsfähigen Gesundheitskosten gemäss Steuerveranlagung, angerechnet.

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