575a
CH-LU
§ 15 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Gesundheitskosten
Bemessung von Stipendien und Darlehen - Berechnung der zumutbaren Elternleistung - Anerkannte Ausgaben
§ 15 Stipendienverordnung · Gesundheitskosten
1. Als Kosten der medizinischen Grundversorgung werden die kantonalen Richtprämien der obligatorischen Krankenversicherung gemäss Anhang, abzüglich der individuellen Prämienverbilligung sowie der zusätzlichen steuerrechtlich abzugsfähigen Gesundheitskosten gemäss Steuerveranlagung, angerechnet.