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575a CH-LU

§ 13 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Grundbedarf

Bemessung von Stipendien und Darlehen - Berechnung der zumutbaren Elternleistung - Anerkannte Ausgaben
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§ 13 Stipendienverordnung · Grundbedarf

1. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt richtet sich nach der Haushaltsgrösse (Anzahl Personen) gemäss den Pauschalen im Anhang.

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