575a
CH-LU
§ 13 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Grundbedarf
Bemessung von Stipendien und Darlehen - Berechnung der zumutbaren Elternleistung - Anerkannte Ausgaben
§ 13 Stipendienverordnung · Grundbedarf
1. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt richtet sich nach der Haushaltsgrösse (Anzahl Personen) gemäss den Pauschalen im Anhang.