575a
CH-LU
§ 12 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Lebenshaltungskosten
Bemessung von Stipendien und Darlehen - Berechnung der zumutbaren Elternleistung - Anerkannte Ausgaben
§ 12 Stipendienverordnung · Lebenshaltungskosten
1. Als Lebenshaltungskosten werden ein Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Wohnkosten, die Kosten der medizinischen Grundversorgung sowie die Steuern und die Berufsunkosten anerkannt.