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575a CH-LU

§ 12 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Lebenshaltungskosten

Bemessung von Stipendien und Darlehen - Berechnung der zumutbaren Elternleistung - Anerkannte Ausgaben
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§ 12 Stipendienverordnung · Lebenshaltungskosten

1. Als Lebenshaltungskosten werden ein Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Wohnkosten, die Kosten der medizinischen Grundversorgung sowie die Steuern und die Berufsunkosten anerkannt.

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