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575a CH-LU

§ 11 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Einkommen und Vermögen

Bemessung von Stipendien und Darlehen - Berechnung der zumutbaren Elternleistung - Finanzielle Mittel
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§ 11 Stipendienverordnung · Einkommen und Vermögen

1. Als Einkommen werden im Familienbudget das Total der für die Steuerveranlagung massgeblichen Einkünfte sowie Ergänzungsleistungen angerechnet. Die steuerrechtlichen Abzüge für den Unterhalt selbst genutzten Wohneigentums werden nicht gewährt.

2. Vom Einkommen werden in Abzug gebracht

a. Beiträge an die Alters- und Invalidenversicherung (AHV/IV) und an die Erwerbsersatzversicherung (EO), soweit diese nicht schon im Total der Einkünfte berücksichtigt wurden,

b. Einkäufe in die berufliche Vorsorge und die Arbeitnehmeranteile der ordentlichen Beiträge von Selbständigerwerbenden an die berufliche Vorsorge bis zu einem Maximalbetrag von 20 000 Franken, soweit diese nicht schon im Total der Einkünfte berücksichtigt wurden,

c. Unterhaltsbeiträge,

d. Rentenleistungen und dauernde Lasten,

e. Wohnrechte.

3. Als Vermögensverzehr werden 10 Prozent des Reinvermögens gemäss Steuerveranlagung angerechnet.

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