Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
575a CH-LU

§ 10 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Familienbudget der Eltern

Bemessung von Stipendien und Darlehen - Berechnung der zumutbaren Elternleistung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Stipendienverordnung · Familienbudget der Eltern

1. Mit dem Familienbudget der Eltern der Person in Ausbildung werden die finanziellen Verhältnisse der Eltern und ihrer im gleichen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kinder erfasst.

2. Leben die Eltern im gleichen Haushalt wie die Person in Ausbildung, wird ein gemeinsames Familienbudget erstellt.

3. Leben die Eltern nicht im gleichen Haushalt, werden zwei getrennte Familienbudgets erstellt. Leistet ein Elternteil amtlich festgelegte Unterhaltsbeiträge an die Person in Ausbildung, wird für diesen Elternteil kein Familienbudget erstellt.

4. Die finanziellen Verhältnisse eines Stiefelternteils können angemessen berücksichtigt werden.

← § 9 Stipendienverordnung Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Vollzug § 11 Stipendienverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →