575a
CH-LU
§ 1 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Vollzug
Allgemeines
§ 1 Stipendienverordnung · Vollzug
1. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung vollzieht das Stipendiengesetz. Insbesondere informiert sie die Öffentlichkeit über das Stipendienwesen, berät Personen in Ausbildung, bearbeitet die Beitragsgesuche und erlässt die Beitragsverfügungen.