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575a CH-LU

§ 1 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Vollzug

Allgemeines
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§ 1 Stipendienverordnung · Vollzug

1. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung vollzieht das Stipendiengesetz. Insbesondere informiert sie die Öffentlichkeit über das Stipendienwesen, berät Personen in Ausbildung, bearbeitet die Beitragsgesuche und erlässt die Beitragsverfügungen.

Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Vollzug § A1-1 Stipendienverordnung →

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