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575 CH-LU

§ 9 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Beitragsberechtigte Ausbildungen

Beitragsberechtigung
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§ 9 Stipendiengesetz · Beitragsberechtigte Ausbildungen

1. Als beitragsberechtigt gelten Ausbildungen auf der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe, die auf diese Ausbildungen vorbereitenden und sie ergänzenden Bildungsangebote sowie Weiterbildungen. Der Regierungsrat regelt das Nähere zur Beitragsberechtigung der vorbereitenden und ergänzenden Bildungsangebote durch Verordnung.

2. Die Sekundarstufe II umfasst Angebote der Berufsbildung und der Gymnasialbildung.

3. Die Tertiärstufe umfasst Angebote eidgenössischer Berufsprüfungen, eidgenössischer höherer Fachprüfungen, höherer Fachschulen, der Fachhochschulen, der pädagogischen Hochschulen und der Universitäten.

4. Die Weiterbildung umfasst alle übrigen nachobligatorischen Bildungsangebote.

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