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575 CH-LU

§ 8 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Stipendienrechtlicher Wohnsitz

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§ 8 Stipendiengesetz · Stipendienrechtlicher Wohnsitz

1. Eine gesuchsberechtigte Person hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Luzern, wenn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern oder der Sitz der zuletzt zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Kanton Luzern liegt.

2. Ausserdem haben stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Luzern

a. Personen mit einem Luzerner Bürgerrecht, deren Eltern nicht in der Schweiz wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen und sich zur Ausbildung in der Schweiz befinden; bei Bürgerrechten mehrerer Kantone haben sie nur dann stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Luzern, wenn das Luzerner Bürgerrecht zuletzt erworben wurde,

b. volljährige, von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Luzern, deren Eltern im Ausland Wohnsitz haben oder die verwaist sind; für Flüchtlinge gilt diese Regel, wenn sie dem Kanton Luzern zur Betreuung zugewiesen sind,

c. volljährige Personen, die nach Abschluss einer ersten berufsbefähigenden Ausbildung und vor Beginn der neuen Ausbildung während mindestens zweier Jahre ununterbrochen im Kanton Luzern wohnhaft und gleichzeitig aufgrund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren; einer ersten berufsbefähigenden Ausbildung wird die mindestens vierjährige finanzielle Unabhängigkeit durch eigene Erwerbstätigkeit gleichgestellt; als eigene Erwerbstätigkeit gilt auch die Führung eines Familienhaushalts, Militär- und Zivildienst sowie Arbeitslosigkeit.

3. Bei Eltern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in verschiedenen Kantonen ist der Wohnsitz des bisherigen oder letzten Inhabers der elterlichen Sorge massgebend; bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Wohnsitz desjenigen Elternteils, unter dessen Obhut die Person in Ausbildung hauptsächlich steht oder zuletzt stand. Begründen die Eltern ihren Wohnsitz in verschiedenen Kantonen erst nach der Volljährigkeit der Person in Ausbildung, ist der Kanton desjenigen Elternteils zuständig, bei welchem sich diese hauptsächlich aufhält.

4. Der einmal begründete stipendienrechtliche Wohnsitz bleibt bis zum Erwerb eines neuen bestehen.

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