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575 CH-LU

§ 7 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Gesuchsberechtigte Personen

Beitragsberechtigung
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§ 7 Stipendiengesetz · Gesuchsberechtigte Personen

1. Ein Gesuch um Gewährung von Ausbildungsbeiträgen können stellen

a. Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz, unter Vorbehalt von Unterabsatz b,

b. Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Eltern im Ausland leben oder die elternlos im Ausland leben, für Ausbildungen in der Schweiz, sofern sie an ihrem ausländischen Wohnort wegen fehlender Zuständigkeit nicht gesuchsberechtigt sind,

c. Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen oder die seit fünf Jahren in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen,

d. in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose,

e. Bürgerinnen und Bürger von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), soweit sie gemäss dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den EU-/EFTA-Mitgliedstaaten in der Frage der Stipendien und Studiendarlehen den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt sind, sowie Bürgerinnen und Bürger aus Staaten, mit denen entsprechende internationale Abkommen geschlossen wurden.

2. Personen, die sich ausschliesslich zu Ausbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, sind unter Vorbehalt von Absatz 1b nicht gesuchsberechtigt.

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