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CH-LU
§ 6 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Anspruch auf Ausbildungsbeiträge
Beitragsberechtigung
§ 6 Stipendiengesetz · Anspruch auf Ausbildungsbeiträge
1. Anspruch auf kantonale Stipendien und Darlehen hat, wer
a. gesuchsberechtigt ist,
b. im Kanton Luzern stipendienrechtlichen Wohnsitz hat,
c. eine beitragsberechtigte und anerkannte Ausbildung absolviert und
d. einen finanziellen Bedarf aufweist.